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   FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98   

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FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98 (https://dejure.org/1999,39387)
FG Berlin, Entscheidung vom 12.10.1999 - 5 K 5118/98 (https://dejure.org/1999,39387)
FG Berlin, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - 5 K 5118/98 (https://dejure.org/1999,39387)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hessen, 13.05.1997 - 2 K 5477/96

    Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld; Anrechnung der Einkünfte des

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Vielmehr schließt sich das Gericht der inzwischen wohl herrschenden Meinung an, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als die richtige Änderungsvorschrift anzusehen sei, da es sich bei dem Überschreiten des Grenzbetrages mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres um ein Ereignis mit steuerlicher bzw. kindergeldrechtlicher Rückwirkung handle (Urteile des Hessischen EG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96 , EFG 1997, 1261; des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. Mai 1998 4 K 383/97 , EFG 1998, 1177 - Revision VI R 83/98-;; des Nds. FG II 651/97 Ki vom 5. Mai 1999 , EFG 1999, 906 - Revision VI R 122/99-;; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Anm. 13).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob die zur Begründung der Aufhebung angegebene Vorschrift zutrifft, weil es sich hierbei um nichts anderes als die rechtliche Begründung handelt, die wie eine andere rechtliche Begründung jederzeit ausgetauscht werden kann (so auch Urteil des Hessischen FG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96 , EFG 1997, 1261).

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 83/98

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Vielmehr schließt sich das Gericht der inzwischen wohl herrschenden Meinung an, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als die richtige Änderungsvorschrift anzusehen sei, da es sich bei dem Überschreiten des Grenzbetrages mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres um ein Ereignis mit steuerlicher bzw. kindergeldrechtlicher Rückwirkung handle (Urteile des Hessischen EG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96 , EFG 1997, 1261; des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. Mai 1998 4 K 383/97 , EFG 1998, 1177 - Revision VI R 83/98-;; des Nds. FG II 651/97 Ki vom 5. Mai 1999 , EFG 1999, 906 - Revision VI R 122/99-;; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Anm. 13).
  • BFH, 26.07.2001 - VI R 122/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Vielmehr schließt sich das Gericht der inzwischen wohl herrschenden Meinung an, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als die richtige Änderungsvorschrift anzusehen sei, da es sich bei dem Überschreiten des Grenzbetrages mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres um ein Ereignis mit steuerlicher bzw. kindergeldrechtlicher Rückwirkung handle (Urteile des Hessischen EG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96 , EFG 1997, 1261; des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. Mai 1998 4 K 383/97 , EFG 1998, 1177 - Revision VI R 83/98-;; des Nds. FG II 651/97 Ki vom 5. Mai 1999 , EFG 1999, 906 - Revision VI R 122/99-;; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Anm. 13).
  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 85/80

    Widerstreitende Steuerfestsetzung - Änderung eines Steuerbescheids -

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -;BFH-;, der das Gericht folgt, ist es jedoch unerheblich, wenn die Beklagte den Aufhebungsbescheid auf eine unzutreffende Vorschrift gestützt hat, da materiell die Voraussetzungen für eine Änderung vorlagen (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1981 VIII R 85/80 , BStBl II 1981, 778, und vom 24. April 1990 IX R 58/85 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 1991, 139).
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.1998 - 4 K 383/97

    § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) als verfahrensrechtliche Generalnorm

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Vielmehr schließt sich das Gericht der inzwischen wohl herrschenden Meinung an, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als die richtige Änderungsvorschrift anzusehen sei, da es sich bei dem Überschreiten des Grenzbetrages mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres um ein Ereignis mit steuerlicher bzw. kindergeldrechtlicher Rückwirkung handle (Urteile des Hessischen EG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96 , EFG 1997, 1261; des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. Mai 1998 4 K 383/97 , EFG 1998, 1177 - Revision VI R 83/98-;; des Nds. FG II 651/97 Ki vom 5. Mai 1999 , EFG 1999, 906 - Revision VI R 122/99-;; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Anm. 13).
  • FG Niedersachsen, 05.05.1999 - II 651/97

    Rückforderung von Kindergeld; Unmöglichkeit der Rückforderung trotz an sich

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Vielmehr schließt sich das Gericht der inzwischen wohl herrschenden Meinung an, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als die richtige Änderungsvorschrift anzusehen sei, da es sich bei dem Überschreiten des Grenzbetrages mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres um ein Ereignis mit steuerlicher bzw. kindergeldrechtlicher Rückwirkung handle (Urteile des Hessischen EG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96 , EFG 1997, 1261; des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 27. Mai 1998 4 K 383/97 , EFG 1998, 1177 - Revision VI R 83/98-;; des Nds. FG II 651/97 Ki vom 5. Mai 1999 , EFG 1999, 906 - Revision VI R 122/99-;; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Anm. 13).
  • BFH, 24.04.1990 - IX R 58/85

    Anforderungen an Einzelbescheid bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -;BFH-;, der das Gericht folgt, ist es jedoch unerheblich, wenn die Beklagte den Aufhebungsbescheid auf eine unzutreffende Vorschrift gestützt hat, da materiell die Voraussetzungen für eine Änderung vorlagen (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1981 VIII R 85/80 , BStBl II 1981, 778, und vom 24. April 1990 IX R 58/85 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -;BFH/NV-; 1991, 139).
  • FG Niedersachsen, 19.08.1997 - VII 604/96

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Bezüge, die zur Bestreitung des

    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts -;FG-;, nach dem § 70 Abs. 2 EStG für diesen Fall die richtige Änderungsvorschrift darstelle ( Urteil vom 19. August 1997 VII 604/96 Ki , Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG-; 1998, 109 - Revision VI R 186/97-).
  • BFH, 02.03.2000 - VI R 186/97
    Auszug aus FG Berlin, 12.10.1999 - 5 K 5118/98
    Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts -;FG-;, nach dem § 70 Abs. 2 EStG für diesen Fall die richtige Änderungsvorschrift darstelle ( Urteil vom 19. August 1997 VII 604/96 Ki , Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG-; 1998, 109 - Revision VI R 186/97-).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 4 K 2257/01

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitslohn

    Im Rahmen der Kindergeldfestsetzung stellt das Überschreiten des Grenzbetrages mit Ablauf des betreffenden Jahres ein Ereignis mit steuerlicher bzw. kindergeldrechtlicher Rückwirkung dar, so dass die Kindergeldfestsetzung rückwirkend nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann (BFH Urt. v. 12. Oktober 1999, Az.: 5 K 5118/98).

    Maßgeblich hierfür ist die Prognosewirkung der Entscheidung über die geschätzten Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr der Gewährung des Kindergeldes (BFH Urt. v. 12. Oktober 1999, Az.: 5 K 5118/98).

  • FG Niedersachsen, 10.04.2001 - 6 K 810/98

    Rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des

    Allein der Umstand, dass aus einer mit den üblichen Unwägbarkeiten behafteten Prognose ein feststehender Sachverhalt geworden ist, rechtfertigt keine rückwirkende Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (a. A. möglicherweise FG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 1999 5 K 5118/98, juris).

    Zum einen war die Einkunftserzielung kein Umstand, der bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung eingetreten war (FG Berlin, Urteil vom 12.Oktober 1999 5 K 5118/98, juris).

  • FG Köln, 03.09.2008 - 3 K 6985/99

    Gewährung von Kindergeld im Falle eines gestatteten oder geduldeten Aufenthalts

    Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Aufhebung angegebene Vorschrift zutrifft, weil es sich hierbei um nichts anderes als die rechtliche Begründung handelt, die wie eine andere rechtliche Begründung jederzeit ausgetauscht werden kann (so auch Urteil des Hessischen FG vom 13. Mai 1997 2 K 5477/96, EFG 1997, 1261 und FG Berlin Urteil vom 12.10.1999 - 5 K 5118/98, nv.).
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